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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §12;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat § 6 Z 2 AsylG 1997 unrichtig angewandt, weil er seiner Beurteilung das Vorbringen des Asylwerbers, es handle sich bei den von diesem genannten Gesellschaften um einen Kult und um die Vornahme spiritueller Handlungen - wobei der Begriff "Religion" in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv durchaus in einem weiten Sinne aufgefasst werden kann und auch die vom Asylwerber geltend gemachte Ablehnung einer bestimmten Religion zu den religiösen Gründen zählt (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999), Rz 402 f. zu § 12 AsylG 1997 mwN) - nicht zugrunde gelegt hat. Mit der Annahme, dem Vorbringen des Asylwerbers sei im Hinblick auf fehlende konkrete Angaben zur Struktur, Zusammensetzung, Ideologie und Zielsetzung der ihn verfolgenden Organisation nicht schlüssig zu entnehmen gewesen, dass die Anhänger dieser "Gesellschaften" ihm bestimmte Handlungen oder Unterlassungen aufgrund deren eigener religiöser Vorstellung bzw. auf Grund eines bestimmten Wertesystems abnötigten und er sodann durch seine Weigerung auf Grund der Ablehnung einer bestimmten 'Religion' oder eines Wertesystems mit Verfolgung zu rechnen hätte, hat der unabhängige Bundesasylsenat einem Teil des Vorbringens die Glaubwürdigkeit versagt und erst die so reduzierten Behauptungen an § 6 Z 2 AsylG 1997 gemessen. Damit hat er die genannte Bestimmung schon vom Ansatz her unrichtig angewandt (Hinweis: Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/01/0294).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010266.X04Im RIS seit
08.08.2002