RS Vwgh 2002/6/11 2001/01/0266

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;

Rechtssatz

Durch (verbleibende) Widersprüchlichkeiten in den Angaben eines Asylwerbers kann - ungeachtet der Möglichkeit, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet sein könnte - im Einzelfall durchaus bloß eine "schlichte Unglaubwürdigkeit" gegeben sein, die nicht die Annahme rechtfertigt, der Asylantrag entbehre "eindeutig jeder Grundlage" im Sinne des § 6 AsylG 1997 (Hinweis: Erkenntnis vom 16. Februar 2000, Zl. 99/01/0392).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010266.X02

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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