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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z3;Rechtssatz
Durch (verbleibende) Widersprüchlichkeiten in den Angaben eines Asylwerbers kann - ungeachtet der Möglichkeit, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet sein könnte - im Einzelfall durchaus bloß eine "schlichte Unglaubwürdigkeit" gegeben sein, die nicht die Annahme rechtfertigt, der Asylantrag entbehre "eindeutig jeder Grundlage" im Sinne des § 6 AsylG 1997 (Hinweis: Erkenntnis vom 16. Februar 2000, Zl. 99/01/0392).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010266.X02Im RIS seit
08.08.2002