RS Vfgh 2004/2/9 B181/04

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Veröffentlicht am 09.02.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Wie sich aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt, verfügt der Einschreiter als Pensionist über eine Pension von € 683,06 und eine Unfallrente in der Höhe von € 1.017,42. Darüber hinaus ist der Antragsteller Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes und hat keinerlei Unterhaltspflichten. Er hat Schulden in der Höhe von € 9.783,15 bei der R Bausparkasse.

Entscheidungstexte

  • B 181/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.02.2004 B 181/04

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B181.2004

Dokumentnummer

JFR_09959791_04B00181_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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