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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersRechtssatz
Wie sich aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt, verfügt der Einschreiter als Pensionist über eine Pension von € 683,06 und eine Unfallrente in der Höhe von € 1.017,42. Darüber hinaus ist der Antragsteller Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes und hat keinerlei Unterhaltspflichten. Er hat Schulden in der Höhe von € 9.783,15 bei der R Bausparkasse.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B181.2004Dokumentnummer
JFR_09959791_04B00181_01