RS Vwgh 2002/6/11 2000/01/0355

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 idF 1994/505;
StbG 1985 §10 Abs3 idF 1994/505;
StbG 1985 §10 Abs4 idF 1994/505;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Ansuchen der Fremden um Fortsetzung des Verleihungsverfahrens konnte im Beschwerdefall nicht nur als auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 4 StbG 1985 gerichtet gesehen werden. Beim Verleihungstatbestand nach § 10 Abs. 4 StbG 1985 handelt es sich nur um eine von mehreren Möglichkeiten zur Erlangung ein und derselben Staatsbürgerschaft. Das österreichische Recht kennt nur eine "einheitliche Staatsbürgerschaft" (vgl. den hg. Beschluss vom 3. Mai 2000, Zl. 98/01/0136, mwN). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Fremde bis zum Jahre 1991 ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte. Insbesondere auch im Hinblick auf das Vorbringen im Antrag der Fremden, wonach sie sich zu universitären Ausbildungen in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgehalten habe, während ihrer Ausbildung ihren Wohnsitz im Inland aber nie aufgegeben habe und sich ihre gesamte Familie bestehend aus vier Personen in Österreich aufhalte, hätte sich die Behörde nicht darauf beschränken dürfen, die nach § 10 Abs. 4 StbG 1985 vorgesehene Bestätigung der Bundesregierung einzuholen und nach deren Versagung den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abzuweisen, sondern auch das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 und 3 StbG 1985 einer Prüfung zu unterziehen gehabt, worauf gerade das Vorbringen der Fremden abzielte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010355.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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