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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die vom unabhängigen Bundesasylsenat gebrauchte Wendung, nach Somaliland und Nordostsomalia sei eine Rückkehr der Asylwerberin "grundsätzlich daher möglich", nicht auf die individuelle, von der Asylwerberin geltend gemachte Situation Bedacht nimmt und sich schon deshalb einer nachvollziehbaren Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010305.X03Im RIS seit
08.08.2002