RS Vwgh 2002/6/11 2000/01/0480

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Obwohl der Asylwerber (ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der Angehöriger der albanischen Volksgruppe ist und aus dem Kosovo stammt) schon in seiner Stellungnahme gegenüber der Erstbehörde und im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung seine Furcht vor Verfolgung auf das Durchschlagen der aus Gründen der Nationalität gegen seine Ehefrau als "Halb-Serbin" gerichteten Verfolgungshandlungen gründete, traf der unabhängige Bundesasylsenat zwar umfangreiche Feststellungen über die (zu erwartende) Lage von Kosovo-Albanern und über den (effektiven) Schutz von Kosovo-Albanern vor Übergriffen, er unterließ jedoch ebensolche Feststellungen im Bezug auf Angehörige von Mitgliedern der ethnischen Minderheit, der die Ehefrau des Asylwerbers angehört, zumal der unabhängige Bundesasylsenat selbst im Rahmen seiner Feststellungen zur Person des Asylwerbers die besondere Stellung dieser Minderheit innerhalb des Kosovo hervorhob. Anhand der vom unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen lässt sich zwar eine Verfolgung der Kosovo-Albaner (von staatlicher und nichtstaatlicher Seite) ausschließen, nicht jedoch eine solche Gefahr für die im Kosovo verbliebenen Minderheiten; gänzlich enthält sich der unabhängige Bundesasylsenat einer diesbezüglichen Aussage über Angehörige von Halb-Serben, insbesondere, inwieweit diese im Falle einer Verfolgung von nichtstaatlicher Seite effektiven Schutz von staatlichen oder internationalen Kräften erwarten können (Hinweis: Erkenntnis vom 14. Mai 2002, Zlen. 2001/01/0140 bis 143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010480.X01

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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