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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
§ 25 OÖ ROG steht zu § 1 OÖ IBG nicht im Verhältnis eines Ausführungsgesetzes zu einem Grundsatzgesetz. Ein (zu einer Verfassungswidrigkeit führender) Verstoß des § 25 Abs. 1 OÖ ROG gegen Bestimmungen des OÖ IBG ist daher nicht denkbar. Nichts anderes gilt für den behaupteten Verstoß des OÖ ROG gegen die OÖ GdO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170124.X06Im RIS seit
22.10.2002