RS Vwgh 2002/6/12 2002/17/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2002
beobachten
merken

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
30/01 Finanzverfassung

Norm

F-VG 1948 §8 Abs1;
F-VG 1948 §8 Abs2;
ROG OÖ 1994 §25 Abs1;
ROG OÖ 1994 §25 Abs5;

Rechtssatz

§ 25 Abs. 1 und Abs. 5 OÖ ROG regelt den Abgabentatbestand für den Aufschließungsbeitrag im Bauland vollständig und setzt keinen Abgabenerhebungsbeschluss des Gemeinderates voraus. Die Anordnung in § 25 Abs. 5 OÖ ROG, wonach die Gemeinde in den in § 25 Abs. 1 OÖ ROG umschriebenen Fällen einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben hat, richtet sich direkt an die Abgabenbehörden der oberösterreichischen Gemeinden. Die finanzverfassungsrechtliche Grundlage zur Regelung des Aufschließungsbeitrages durch den Landesgesetzgeber findet sich in § 8 Abs. 1 und 2 F-VG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170124.X03

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten