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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
F-VG 1948 §8 Abs1;Rechtssatz
§ 25 Abs. 1 und Abs. 5 OÖ ROG regelt den Abgabentatbestand für den Aufschließungsbeitrag im Bauland vollständig und setzt keinen Abgabenerhebungsbeschluss des Gemeinderates voraus. Die Anordnung in § 25 Abs. 5 OÖ ROG, wonach die Gemeinde in den in § 25 Abs. 1 OÖ ROG umschriebenen Fällen einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben hat, richtet sich direkt an die Abgabenbehörden der oberösterreichischen Gemeinden. Die finanzverfassungsrechtliche Grundlage zur Regelung des Aufschließungsbeitrages durch den Landesgesetzgeber findet sich in § 8 Abs. 1 und 2 F-VG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170124.X03Im RIS seit
22.10.2002