RS Vfgh 2004/2/10 B1801/03

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Veröffentlicht am 10.02.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Entfernungsauftrag nach §6 Wr GebrauchsabgabeG betreffend einen auf öffentlichem Gut aufgestellten Alttextil-Sammelbehälter, weil nach Auffassung der belangten Behörde ein in §1 Wr GebrauchsabgabeG umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis ausgeübt wurde.

Zur Begründung des Antrags führt der antragstellende Verein aus, daß nicht nur der angefochtene Bescheid sondern mit ihm gleichzeitig 42 weitere gleichartige Bescheide vollstreckt würden. Die Existenz des Vereines wäre dadurch ernsthaft bedroht.

Der antragstellende Verein hat es unterlassen, näher darzulegen, inwiefern durch die sofortige Entfernung der Alttextil-Sammelbehälter seine wirtschaftliche Existenz unverhältnismäßig gefährdet wäre. Dem Verfassungsgerichtshof ist somit die gemäß §85 Abs2 VfGG auferlegte Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1801.2003

Dokumentnummer

JFR_09959790_03B01801_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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