RS Vwgh 2002/6/12 2002/17/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2002
beobachten
merken

Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

FAG 1997 §14 Abs1;
F-VG 1948 §8 Abs1;
F-VG 1948 §8 Abs2;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs1;
ROG OÖ 1994 §25;
ROG OÖ 1994 §26 Abs5 idF 1997/083;

Rechtssatz

Der in §§ 25 f OÖ ROG vorgesehene Aufschließungsbeitrag hätte auch dann eine finanzverfassungsrechtliche und finanzausgleichsrechtliche Grundlage in § 8 Abs. 1 und 2 F-VG bzw in § 14 Abs. 1 FAG 1997, wenn man ihn als Abgabe (Interessentenbeitrag) eigener Art qualifizieren wollte, welcher mit der in § 1 Abs. 1 OÖ IBG vorgesehenen Abgabe lediglich durch die Anrechnungsvorschrift des § 26 Abs. 5 OÖ ROG verknüpft wäre. Es trifft nicht zu, dass zur Vorschreibung von Gemeindeabgaben als Steuern keine finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung des Landesgesetzgebers bestünde. Eine solche wäre nämlich aus dem so genannten "Abgabenfindungsrecht der Länder" ableitbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170124.X04

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten