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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
FAG 1997 §14 Abs1;Rechtssatz
Der in §§ 25 f OÖ ROG vorgesehene Aufschließungsbeitrag hätte auch dann eine finanzverfassungsrechtliche und finanzausgleichsrechtliche Grundlage in § 8 Abs. 1 und 2 F-VG bzw in § 14 Abs. 1 FAG 1997, wenn man ihn als Abgabe (Interessentenbeitrag) eigener Art qualifizieren wollte, welcher mit der in § 1 Abs. 1 OÖ IBG vorgesehenen Abgabe lediglich durch die Anrechnungsvorschrift des § 26 Abs. 5 OÖ ROG verknüpft wäre. Es trifft nicht zu, dass zur Vorschreibung von Gemeindeabgaben als Steuern keine finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung des Landesgesetzgebers bestünde. Eine solche wäre nämlich aus dem so genannten "Abgabenfindungsrecht der Länder" ableitbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170124.X04Im RIS seit
22.10.2002