RS Vwgh 2002/6/12 2002/17/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2002
beobachten
merken

Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140;
GdO OÖ 1990 §1 Abs2;
GdO OÖ 1990 §76 Abs3;
GdO OÖ 1990 §76 Abs4;
ROG OÖ 1994 §25;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, die Gemeinde habe die in §§ 25 f OÖ ROG vorgesehenen Beiträge nicht zweckgebunden verwendet, wird keine Verfassungswidrigkeit der die Aufschließungsbeiträge regelnden Bestimmungen des OÖ ROG aufgezeigt. Selbst wenn die Gemeinde zu einer zweckgebundenen Verwendung der in Rede stehenden Beiträge verpflichtet gewesen wäre, könnte eine dieser Verpflichtung zuwiderlaufende Gestion der Gemeinde keine Auswirkungen auf die Frage haben, ob die Bestimmungen des OÖ ROG der Finanzverfassung entsprechen. Im Übrigen hängt auch die Frage, ob die Abgabe eingehoben werden darf, nicht von der rechtmäßigen Gestion der Gemeinde im Haushaltsvoranschlag ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170124.X05

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten