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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, die Gemeinde habe die in §§ 25 f OÖ ROG vorgesehenen Beiträge nicht zweckgebunden verwendet, wird keine Verfassungswidrigkeit der die Aufschließungsbeiträge regelnden Bestimmungen des OÖ ROG aufgezeigt. Selbst wenn die Gemeinde zu einer zweckgebundenen Verwendung der in Rede stehenden Beiträge verpflichtet gewesen wäre, könnte eine dieser Verpflichtung zuwiderlaufende Gestion der Gemeinde keine Auswirkungen auf die Frage haben, ob die Bestimmungen des OÖ ROG der Finanzverfassung entsprechen. Im Übrigen hängt auch die Frage, ob die Abgabe eingehoben werden darf, nicht von der rechtmäßigen Gestion der Gemeinde im Haushaltsvoranschlag ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170124.X05Im RIS seit
22.10.2002