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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ARHG §34 Abs1;Rechtssatz
Mit der angefochtenen, für den Bundesminister für Justiz gefertigten Erledigung wurde mitgeteilt, dass der Bundesminister für Justiz die Auslieferung eines näher bezeichneten amerikanischen Staatsangehörigen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe mit Ausnahme eines bestimmten Strafteils bewilligt hat. Der Beschwerdeführer wurde - ungeachtet des Beschlusses des VwGH, mit dem die aufschiebende Wirkung gewährt worden war - ausgeliefert. Durch die erfolgte Auslieferung des Beschwerdeführers ist das Ziel der gegen die genannte Erledigung erhobenen Beschwerde - dessen Verwirklichung für den Fall des Erfolges der Beschwerde durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesichert werden sollte - jedenfalls vereitelt. Eine allfällige Aufhebung der genannten angefochtenen Erledigung durch den VwGH könnte an der durch die Auslieferung faktisch hergestellten Rechtsstellung des Beschwerdeführers nichts mehr ändern. Dem VwGH ist es allerdings verwehrt, über die Rechtmäßigkeit der nunmehr tatsächlich erfolgten Auslieferung trotz der von ihm gewährten aufschiebenden Wirkung abzusprechen. Anzumerken ist aber, dass als Folge der gewährten aufschiebenden Wirkung der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt der belangten Behörde keine taugliche Rechtsgrundlage für die in § 36 ARHG vorgesehene Durchführung der Auslieferung sein konnte.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungAllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002060073.X01Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012