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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17aLeitsatz
Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags nach Abweisung des ersten Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines "Rekurs-Einspruches" gegen den abweisenden Beschluss des VfGH als offenbar aussichtslosRechtssatz
Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl zB VfSlg 9057/1980, 11216/1987, 11355/1987, 11798/1988, VfGH 27.02.01 B17/01); vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§33 und §34 VfGG) - endgültig.
(Siehe auch B96/04, B v 24.02.04: Zurückweisung von als Rekurs bezeichneten Eingaben gegen einen Ablehnungsbeschluss; B96/04, B v 09.06.04: Zurückweisung weiterer Eingaben gegen den Beschluss vom 24.02.04, Abweisung der Verfahrenshilfeanträge als aussichtslos; B96/04, B v 28.09.04 und B v 07.06.05: Zurückweisung weiterer Eingaben, Zurückweisung der Verfahrenshilfeanträge; weiters:
B1641/06, B v 11.06.07: Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wie oben, Zurückweisung der Eingabe gegen einen Zurückweisungsbeschluss des VfGH sowie gegen die Aufforderung zur Entrichtung der Eingabengebühr mangels Bescheidcharakters des Aufforderungsschreibens).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, res iudicata, Rechtskraft, Bescheidbegriff, Mitteilung Belehrung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1430.2003Dokumentnummer
JFR_09959790_03B01430_01