RS Vwgh 2002/6/18 2002/16/0132

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Veröffentlicht am 18.06.2002
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Index

23/01 Konkursordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP1 Anm8;
KO §110;

Rechtssatz

Feststellungsklagen gemäß § 110 KO sind unabhängig von ihrer arbeitsrechtlichen Natur nicht nach der Anm 8 zu TP 1 GGG zu behandeln, sondern ist Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr die Höhe der Forderung, deren Feststellung im Prüfungsprozess begehrt wird (Hinweis E 18. Juni 2002, 2002/16/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160132.X01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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