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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §21 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Bebauung eines Grundstückes stellt gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 BewG iVm den §§ 51 und 53 Abs. 1 BewG einen Grund für eine Artfortschreibung dar. Demzufolge muss gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festgestellt werden, weil gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160610.X01Im RIS seit
18.10.2002