RS Vwgh 2002/6/18 2001/16/0610

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Veröffentlicht am 18.06.2002
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §21 Abs1 Z2;
BewG 1955 §51;
BewG 1955 §53 Abs1;
ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §18;
ErbStG §19;

Rechtssatz

Die Bebauung eines Grundstückes stellt gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 BewG iVm den §§ 51 und 53 Abs. 1 BewG einen Grund für eine Artfortschreibung dar. Demzufolge muss gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festgestellt werden, weil gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160610.X01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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