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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §15 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 GGG (in der Fassung vor der Novelle BGBl I 142/2000) ist als Wert einer unbeweglichen Sache der Einheitswert anzusetzen. Diese Bestimmung hat nach der ständigen hg Judikatur nur dann zur Anwendung zu kommen, wenn die Liegenschaft selbst das Ziel des erhobenen Begehrens bzw der in einem Vergleich begründeten Leistungspflicht ist, wenn es also um die Herausgabe bzw Übertragung der Liegenschaft geht. Im vorliegenden Fall vereinbarten die Vergleichsparteien aber nicht die Übertragung der Liegenschaft, sondern die Aufhebung der daran bestehenden Miteigentumsgemeinschaft, und zwar primär im Wege des Verkaufes an einen Dritten zu einem vorerst nicht unter S 4,5 Mio liegenden Kaufpreis. Auf diese Vereinbarung ist ebenso wie auf Teilungsklagen als Bemessungsgrundlage nicht der Einheitswert, sondern die von den Parteien vorgenommene Bewertung - im vorliegenden Fall also der vorgegebene Verkaufspreis - anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160059.X01Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009