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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / StraßenpolizeiRechtssatz
Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen
Widerruf der Bestellung zum Straßenaufsichtsorgan für Transportbegleitungen im Land Vorarlberg gemäß §97 StVO 1960.
Da der Widerruf der Ermächtigung zum Straßenaufsichtsorgan für die Transportbegleitung im Land Vorarlberg normative Wirkung auf die Rechtssphäre des Antragstellers entfaltet, nimmt der Verfassungsgerichtshof (vorläufig) an, daß dem Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 31.12.03 Bescheidqualität zuzumessen ist.
Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient dem bei der Begleitung von Gefahrentransporten im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Verkehrssicherheit.
(ähnlich B404/04 ua, B v 23.04.04)
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B129.2004Dokumentnummer
JFR_09959783_04B00129_01