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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0598Rechtssatz
Der Gesetzgeber unterscheidet in seiner Diktion betreffend den bei einzelnen Umgründungsvorgängen jeweils relevanten Zeitraum zwischen dem Zeitraum des Bestehens der übertragenden Körperschaft (so zB in §§ 6 Abs. 4 bzw 11 Abs. 4 UmgrStG) bzw dem Bestehen des Vermögens als Vermögen des Einbringenden (so zB in §§ 22 Abs. 3 und 26 Abs. 3 legcit) bzw als Vermögen der zu teilenden Personengesellschaft (§ 31 Abs. 2 legcit) bzw dem Bestehen des Vermögens als Vermögen der zu spaltenden Körperschaft (§ 38 Abs. 5 legcit). Allen diesen Regelungen gemeinsam ist, dass nicht auf die Dauer der Existenz des Vermögens an sich, sondern immer bezogen auf die Dauer der Zugehörigkeit des Vermögens zum jeweiligen Rechtsträger abgestellt wird. In diesem Sinn sprechen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (266 der Blg zu den sten Prot des NR, 18. GP) betreffend § 6 Abs. 4 UmgrStG ausdrücklich von einer "zweijährigen Mindestbestehensdauer der übertragenden Körperschaft" und betonen dabei, dass die Zweijahresfrist subjektsbezogen ist. Aus den Erläuterungen zu § 22 Abs. 3 UmgrStG ("Vermögen des Einbringenden") wird dazu noch besonders deutlich, dass es auch im Falle der Gesamtrechtsnachfolge für den Fristbeginn auf den zivilrechtlichen Erwerbsvorgang ankommt. Aus den aufgezeigten gesetzlich geregelten Fällen und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist eindeutig zu entnehmen, dass es nicht auf den Bestand des übertragenen Vermögens schlechthin, sondern immer auf das Bestehen des jeweiligen Vermögens als Vermögen des übertragenden bzw einbringenden bzw zu teilenden oder zu spaltenden Rechtsträgers, also auf das subjektbezogene Bestehen des Vermögens ankommt. Allein der Umstand, dass Hügel (in seiner Auseinandersetzung mit dem Gesetzesentwurf in ecolex 1991, 802ff) die Zwei-Jahres-Frist als "unverständlich" bezeichnete, ist noch nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu der von der Beschwerdeführerin angeregten Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG zu veranlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160597.X02Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013