Norm
GrEStG 1940;Rechtssatz
§ 7 Abs 1 GrEStG 1955 - Vorbild des § 3 Abs 2 GrEStG 1987 - hat gegenüber dem GrEStG 1940 eine entscheidende Änderung erfahren (Hinweis E 19. September 2001, 2001/16/0402, 0403). Damit wurde klargestellt, dass nur die Teilung eines Grundstücks (einer wirtschaftlichen Einheit), nicht aber einer Mehrheit von Grundstücken (wirtschaftliche Einheiten) begünstigt wird. § 3 Abs 2 GrEStG begünstigt die Teilung eines (einheitlichen) Grundstücks der Fläche nach, also die Umwandlung von Quoteneigentum in Flächeneigentum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160409.X06Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013