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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist § 16 Z 1 lit a GGG für Feststellungsklagen im Konkurs nicht anzuwenden. Bemessungsgrundlage ist vielmehr die Höhe der Forderung, deren Feststellung im Prüfungsprozess begehrt wird. Aus diesem Grund versagt auch der Hinweis des Abgabepflichtigen auf die Anm 8 zur TP 1 GGG, was auch für die Anm 5 zur TP 2 und 3 GGG gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160129.X01Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015