RS Vwgh 2002/6/18 2002/16/0129

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Veröffentlicht am 18.06.2002
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §16 Z1 lita;
GGG 1984 TP1 Anm8;
GGG 1984 TP2 Anm5;
GGG 1984 TP3 Anm5;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist § 16 Z 1 lit a GGG für Feststellungsklagen im Konkurs nicht anzuwenden. Bemessungsgrundlage ist vielmehr die Höhe der Forderung, deren Feststellung im Prüfungsprozess begehrt wird. Aus diesem Grund versagt auch der Hinweis des Abgabepflichtigen auf die Anm 8 zur TP 1 GGG, was auch für die Anm 5 zur TP 2 und 3 GGG gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160129.X01

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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