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32/08 Sonstiges SteuerrechtNorm
UmgrStG 1991 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0598Rechtssatz
Für das Umgründungssteuerrecht gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Handelsrechtes, dh es wird steuerrechtlich an handels- oder zivilrechtliche Maßnahmen angeknüpft, wobei es betreffend die Behandlung der Gebühren und Verkehrsteuern darauf ankommt, dass das übertragene Vermögen länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden bzw die übertragende Gesellschaft länger als zwei Jahre besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160597.X01Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013