RS Vwgh 2002/6/18 2002/16/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2002
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §2 Z4;

Rechtssatz

Es kommt nur darauf an, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen wurde, nicht aber darauf, ob die Antragstellung allenfalls irrtümlich erfolgte oder ob die Bewilligung hätte versagt werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160152.X03

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten