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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Verhängung einer Geldstrafe wegen des vorschriftswidrigen Aufstellens und Betreibens von vier Spielapparaten - darunter ein Geldspielapparat - außerhalb einer Spielhalle (§37 Abs1 litk iVm §7 Abs3 und §5 Abs1 litd Krnt VeranstaltungsG 1997).
In der Beschwerde wird nicht hinreichend dargelegt, welcher unverhältnismäßige Nachteil für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre; überdies wären die in der Beschwerde angedeuteten finanziellen Probleme des Beschwerdeführers angesichts der Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, nicht geeignet, das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils darzutun.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B117.2004Dokumentnummer
JFR_09959781_04B00117_01