RS Vfgh 2004/2/19 B117/04

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Veröffentlicht am 19.02.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Geldstrafe wegen des vorschriftswidrigen Aufstellens und Betreibens von vier Spielapparaten - darunter ein Geldspielapparat - außerhalb einer Spielhalle (§37 Abs1 litk iVm §7 Abs3 und §5 Abs1 litd Krnt VeranstaltungsG 1997).

In der Beschwerde wird nicht hinreichend dargelegt, welcher unverhältnismäßige Nachteil für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre; überdies wären die in der Beschwerde angedeuteten finanziellen Probleme des Beschwerdeführers angesichts der Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, nicht geeignet, das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils darzutun.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B117.2004

Dokumentnummer

JFR_09959781_04B00117_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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