RS Vwgh 2002/6/18 2002/16/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2002
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 TP1 Anm2;
ZPO §433;

Rechtssatz

Wird ein Vergleich - wie dies in streitigen Ehescheidungsverfahren durchaus üblich ist - als Voraussetzung für die Prozessbeendigung geschlossen, kann nicht davon gesprochen werden, dass ein prätorischer Vergleich vorliegt. Ein prätorischer Vergleich gemäß § 433 ZPO, für den sich gemäß der Anm 2 zur TP 1 GGG die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt, liegt nach der stRsp des VwGH nicht mehr vor, wenn in einem schon anhängigen Verfahren ein Vergleich über einen nicht klagsgegenständlichen Anspruch geschlossen wird (Hinweis E 19. Februar 1998, 97/16/0452).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160059.X03

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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