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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Wird ein Vergleich - wie dies in streitigen Ehescheidungsverfahren durchaus üblich ist - als Voraussetzung für die Prozessbeendigung geschlossen, kann nicht davon gesprochen werden, dass ein prätorischer Vergleich vorliegt. Ein prätorischer Vergleich gemäß § 433 ZPO, für den sich gemäß der Anm 2 zur TP 1 GGG die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt, liegt nach der stRsp des VwGH nicht mehr vor, wenn in einem schon anhängigen Verfahren ein Vergleich über einen nicht klagsgegenständlichen Anspruch geschlossen wird (Hinweis E 19. Februar 1998, 97/16/0452).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160059.X03Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009