RS Vwgh 2002/6/18 2002/16/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2002
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ein streitwerterweiternder Vergleich liegt auch dann vor, wenn eine gar nicht strittige schon bestehende Verpflichtung nur bekräftigt und kein Exekutionstitel geschaffen wird; auch durch einen solchen Vergleich wird pro futuro die Rechtslage zwischen den Parteien bereinigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160059.X02

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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