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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Ein streitwerterweiternder Vergleich liegt auch dann vor, wenn eine gar nicht strittige schon bestehende Verpflichtung nur bekräftigt und kein Exekutionstitel geschaffen wird; auch durch einen solchen Vergleich wird pro futuro die Rechtslage zwischen den Parteien bereinigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160059.X02Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009