RS Vfgh 2004/2/23 B1527/03

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Veröffentlicht am 23.02.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §125 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Gemäß §125 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der Frist, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Entscheidungstexte

  • B 1527/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2004 B 1527/03

Schlagworte

VfGH / Fristen , Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1527.2003

Dokumentnummer

JFR_09959777_03B01527_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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