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L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BodenwertabgabeG 1960 §3 Abs2 Z2 litf;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH muss bei der Auslegung eines Rechtsbegriffes, der einem bestimmten Sonderrechtsgebiet arteigen ist, immer auf das betreffende Sondergesetz zurückgegriffen werden, das diesen Begriff geprägt hat. Die in § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. f BodenwertabgabeG verwendeten Rechtsbegriffe 'Bauverbot' und 'Bausperre' müssen daher im Sinne der einschlägigen burgenländischen Vorschriften (§§ 20 und 26 Burgenländisches Raumplanungsgesetz) ausgelegt werden (Hinweis E 26. April 2001, 2001/16/0192).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160145.X01Im RIS seit
18.10.2002