Norm
KVG 1934 §21 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0598Rechtssatz
Gemäß § 21 Z. 3 KVG ist in Ermangelung einer Preisvereinbarung bzw eines Börsen- oder Marktpreises der Wert des Wertpapiers Bemessungsgrundlage, wobei nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 15. März 2001, 2000/16/0110) der gemeine Wert maßgeblich ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, wieso Forderungen der übertragenden Gesellschaft gegen Dritte, also Aktiva, den gemeinen Wert der erworbenen Beteiligungen schmälern sollten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160597.X03Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013