Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GEG;Rechtssatz
Nach ständiger hg Judikatur knüpft die Gerichtsgebührenpflicht zum Zwecke der einfachen Handhabung durch den Kostenbeamten an formale äußere Tatbestände an und sind die das GGG und das GEG vollziehenden Behörden an die jeweiligen Entscheidungen der Gerichte gebunden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160152.X02Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014