RS Vwgh 2002/6/18 2002/16/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2002
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Index

E3L E09303000
E6J
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art10;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4;
61991CJ0280 Viessmann VORAB;
61999CJ0508 Palais am Stadtpark VORAB;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §4 Abs2 Z1 idF 1994/629;
KVG 1934 §4 Abs2 Z2 idF 1994/629;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:97/16/0419 B 16. Dezember 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0508 16. Mai 2002

Rechtssatz

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat im Urteil vom 16. Mai 2002, Rechtssache C-508/99, erkannt, dass die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge derart auszulegen sei, dass sie der Erhebung der Gesellschaftsteuer bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne der Richtlinie nicht entgegensteht, wenn vor deren In-Kraft-Treten alle zum Erwerb der Geschäftsanteile an der Personengesellschaft geleisteten Einlagen bereits zur Erhebung einer Abgabe wie der nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG 1957 geführt haben. Das in Artikel 10 der Richtlinie 69/335 aufgestellte Verbot, keinerlei Steuern oder Abgaben mit denselben Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer zu erheben, stehe also der Erhebung der Gesellschaftsteuer bei der Umwandlung einer solchen Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nicht entgegen, auch wenn die Einlagen, die ihr vor ihrer Umwandlung zugeflossen sind, bereits einer Gebühr oder Steuer mit denselben Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer unterworfen wurden. Diese Auslegung werde durch

Artikel 4 der Richtlinie 69/335 bestätigt, wonach die Umwandlung einer Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person, die keine Kapitalgesellschaft ist, in eine Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer unterliegt, während die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art nicht der Gesellschaftsteuer unterliegt. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Eintritt der GmbH in die bestehende Kommandit-Erwerbsgesellschaft den Tatbestand nach § 2 Z 1 KVG erfüllte. Der Umstand, dass der Wert der erworbenen Gesellschaftsrechte bereits als Vermögenseinlage bei Gründung der Gesellschaft der Rechtsgebühr iSd § 33 TP 16 GebG unterlegen war, steht dabei nach der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgenommenen Auslegung der Richtlinie 69/335 der Erhebung der Gesellschaftsteuer nicht entgegen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61991CJ0280 Viessmann VORAB
EuGH 61999CJ0508 Palais am Stadtpark VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160141.X02

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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