RS Vfgh 2004/2/23 V117/03

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Veröffentlicht am 23.02.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
Örtliches Raumordnungsprogramm 1994 der Marktgemeinde Eichgraben vom 21.06.94

Leitsatz

Aufhebung der Umwidmung eines zuvor als Bauland-Wohngebiet- Aufschließungszone gewidmeten Grundstücks in Grünland-Landwirtschaft in einem örtlichen Raumordnungsprogramm mangels ausreichender Grundlagenforschung und wegen fehlerhafter Interessenabwägung; Rückwidmung ausschließlich zur Verringerung des Baulandüberhanges nicht gerechtfertigt

Rechtssatz

Aufhebung der Verordnung der Marktgemeinde Eichgraben vom 21.06.94, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm 1994 erlassen wurde, so weit sie für das Grundstück Nr 575, KG Eichgraben, die Widmungs- und Nutzungsarten Grünland - Landwirtschaft und Verkehrsfläche festlegt.

Ausschließlicher Grund der Festlegung der Widmungs- und Nutzungsart Grünland - Landwirtschaft für das Grundstück Nr 575, KG Eichgraben, war die Absicht der Verringerung eines Baulandüberhanges, welche allein die Rückwidmung eines Grundstückes in Grünland nicht rechtfertigt (vgl VfSlg 9975/1984 und 10277/1984). Das ehemalige Aufschließungsgebiet 11 wurde teilweise westlich der Erschließungsstraße als Bauland und östlich der Erschließungsstraße, als Grünland - Landwirtschaft gewidmet. Das in Rede stehende Grundstück ist im Süden und im Westen von Bauland - Wohngebiet umgeben. Die als Grünland - Landwirtschaft gewidmete, wenige Grundstücke umfassende Enklave liegt innerhalb der Siedlungsgrenzen der Marktgemeinde Eichgraben und ist von allen Seiten von Bauland - Wohngebiet umgeben, weshalb die Widmung auch nicht als Maßnahme zur Vermeidung der Zersiedelung im Sinne einer konzeptlosen Bebauung außerhalb von räumlich abgegrenzten Siedlungszonen dienen kann. Das Grundstück Nr 575 ist nicht nur voll erschlossen, sondern es hat dessen Eigentümer auch zur verkehrsmäßigen Erschließbarkeit selbst beigetragen.

Der Widmung ging keine ausreichende, auf die konkrete Fläche bezogene Grundlagenforschung voran und die gebotene Interessenabwägung wurde in fehlerhafter Weise vorgenommen (vgl dazu VfSlg 13282/1992; zur Marktgemeinde Eichgraben: VfSlg 15854/2000).

(Anlassfall B1579/01, E v 11.03.04, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V117.2003

Dokumentnummer

JFR_09959777_03V00117_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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