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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Die Haftung nach § 7 Tir LAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären. Es ist somit nicht erforderlich, dass tatsächlich Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002150018.X01Im RIS seit
14.10.2002