RS Vwgh 2002/6/19 2000/05/0059

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §35;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835, zu dem neben § 35 NÖ BauO 1996 in § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 gleichfalls aufgezählten § 33 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ausgesprochen, dass der Nachbar in einem solchen Verfahren Parteistellung (Anspruch auf Entscheidung) hat, wenn er wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (§ 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996) die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt hat (s. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage (2001), S. 396, Anm. 12 zu § 33 NÖ BauO 1996). Dass die vom Nachbarn reklamierten Rechte durch den gegenständlichen Abstellplatz gar nicht berührt würden, eine Verletzung also gar nicht möglich erscheint, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Damit ist der Nachbar im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren jedenfalls Partei.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050059.X01

Im RIS seit

08.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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