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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835, zu dem neben § 35 NÖ BauO 1996 in § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 gleichfalls aufgezählten § 33 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ausgesprochen, dass der Nachbar in einem solchen Verfahren Parteistellung (Anspruch auf Entscheidung) hat, wenn er wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (§ 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996) die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt hat (s. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage (2001), S. 396, Anm. 12 zu § 33 NÖ BauO 1996). Dass die vom Nachbarn reklamierten Rechte durch den gegenständlichen Abstellplatz gar nicht berührt würden, eine Verletzung also gar nicht möglich erscheint, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Damit ist der Nachbar im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren jedenfalls Partei.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050059.X01Im RIS seit
08.08.2002Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013