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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §14 Z6;Rechtssatz
Bei der gegenständlichen Betriebstankstelle handelt es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinn von § 74 Abs. 1 GewO 1994. Allein daraus ergibt sich aber, dass es sich beim Austausch des Treibstoffkessels nicht um ein nach der NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Denn aus § 14 Z. 6 NÖ BauO 1996 ist im Umkehrschluss abzuleiten, dass die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter nur dann einer baurechtlichen Bewilligung bedarf, wenn diese außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage erfolgt. Durch § 14 Z. 6 NÖ BauO 1996 ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter abschließend geregelt, sodass eine gesonderte Baubewilligungs- oder Anzeigepflicht für eine lediglich der Lagerung dienende Aufstellung eines Lagertanks nicht in Betracht kommt. Eine andere Auslegung würde für § 14 Z. 6 NÖ BauO 1996 kaum einen Anwendungsbereich bestehen lassen, weil die Lagerung in der Regel ein derartiges Bauvorhaben in sich schließt (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage (2001), S. 238, Anm. 20 zu § 14 NÖ BauO 1996), welches für sich alleine als nach der Z. 2 bzw. 4 des § 14 NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtiges Bauwerk (§ 4 Z. 3 NÖ BauO 1996) zu qualifizieren wäre. Die von einer solchen Anlage ausgehenden Gefahren und Belästigungen erachtet der Gesetzgeber jedoch im gewerbebehördlichen Verfahren ausreichend berücksichtigt.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050107.X05Im RIS seit
08.08.2002Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015