RS Vwgh 2002/6/19 2000/05/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2002
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO NÖ 1996 §14 Z6;
BauO NÖ 1996 §14;
BauO NÖ 1996 §4 Z3;
BauRallg;
GewO 1994 §74 Abs1;

Rechtssatz

Bei der gegenständlichen Betriebstankstelle handelt es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinn von § 74 Abs. 1 GewO 1994. Allein daraus ergibt sich aber, dass es sich beim Austausch des Treibstoffkessels nicht um ein nach der NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Denn aus § 14 Z. 6 NÖ BauO 1996 ist im Umkehrschluss abzuleiten, dass die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter nur dann einer baurechtlichen Bewilligung bedarf, wenn diese außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage erfolgt. Durch § 14 Z. 6 NÖ BauO 1996 ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter abschließend geregelt, sodass eine gesonderte Baubewilligungs- oder Anzeigepflicht für eine lediglich der Lagerung dienende Aufstellung eines Lagertanks nicht in Betracht kommt. Eine andere Auslegung würde für § 14 Z. 6 NÖ BauO 1996 kaum einen Anwendungsbereich bestehen lassen, weil die Lagerung in der Regel ein derartiges Bauvorhaben in sich schließt (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage (2001), S. 238, Anm. 20 zu § 14 NÖ BauO 1996), welches für sich alleine als nach der Z. 2 bzw. 4 des § 14 NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtiges Bauwerk (§ 4 Z. 3 NÖ BauO 1996) zu qualifizieren wäre. Die von einer solchen Anlage ausgehenden Gefahren und Belästigungen erachtet der Gesetzgeber jedoch im gewerbebehördlichen Verfahren ausreichend berücksichtigt.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050107.X05

Im RIS seit

08.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten