RS Vwgh 2002/6/19 2002/05/0746

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall in einer Rechtsanwaltskanzlei ist stets der Anwalt selbst verantwortlich, der die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen, sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seiner Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen hat.

Im Beschwerdefall kommt noch Folgendes hinzu: Der Rechtsanwalt wäre verhalten gewesen, bei der Verfassung des Rechtsmittels (in der Beschwerde ist die Rede von der "bis zum letzten eingetragenen Tag wiederholt korrigierte(n) Berufung") die Rechtzeitigkeit dieses Rechtsmittels ausgehend vom Tag der Zustellung zu prüfen, womit bei der entsprechenden, gebotenen Sorgfalt auffallen hätte müssen, dass sich die Kanzleileiterin bei der Ermittlung der Rechtsmittelfrist verzählt und diese um einen Tag zu lang angenommen hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050746.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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