RS Vwgh 2002/6/19 2002/05/0219

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

Das Meldegesetz bietet keinen Anhaltspunkt, auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass der Betroffene in Wien geboren ist und seither in Wien lebt. Dem Umstand allein, dass seine Mutter in Wien lebt, kommt deshalb keine Relevanz zu, weil seine Mutter nicht Mitbewohnerin ist und allfällige Betreuungstätigkeiten nicht behauptet wurden. Vielmehr überwiegt eindeutig die familiäre Beziehung in Salzburg, wo der Betroffene mit seiner (dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten) Ehefrau lebt, sodass dem Wohnsitz in Wien kein Mittelpunktcharakter zugebilligt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050219.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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