Index
41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Das Meldegesetz bietet keinen Anhaltspunkt, auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass der Betroffene in Wien geboren ist und seither in Wien lebt. Dem Umstand allein, dass seine Mutter in Wien lebt, kommt deshalb keine Relevanz zu, weil seine Mutter nicht Mitbewohnerin ist und allfällige Betreuungstätigkeiten nicht behauptet wurden. Vielmehr überwiegt eindeutig die familiäre Beziehung in Salzburg, wo der Betroffene mit seiner (dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten) Ehefrau lebt, sodass dem Wohnsitz in Wien kein Mittelpunktcharakter zugebilligt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050219.X01Im RIS seit
18.09.2002