RS Vwgh 2002/6/19 2002/05/0347

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

Wesentliche Entscheidungskriterien des § 1 Abs. 8 Meldegesetz (wie Arbeitsstätte oder Ähnliches) finden bei verwitweten Pensionisten keine Anwendung; als gewichtigstes Zuordnungskriterium verbleibt die Aufenthaltsdauer, wobei wohl zu berücksichtigen ist, dass eine so häufige Ortsveränderung wie bei Berufstätigkeiten mit zunehmendem Alter nicht mehr erwartet werden kann. Bei der hier angegebenen Aufenthaltsdauer in Salzburg (260 Tage) lässt sich der Mittelpunktcharakter dieses Ortes nicht bestreiten; die häufigen Heimfahrten, die immerhin zu 100 Tagen Aufenthalt im Heimatort führen, aber auch das im Heimatort bestehende Eigenheim lassen es zu, auch den Mittelpunktcharakter des Heimatortes zu bejahen. Es muss hier also der Ausnahmefall angenommen werden, wonach zwei Mittelpunkte vorliegen. Auf Grund der Aufenthaltsdauer unterscheidet sich der vorliegende Fall auch wesentlich von jenem, der mit E 19.6.2002, 2002/05/0398, entschieden wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050347.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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