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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Wesentliche Entscheidungskriterien des § 1 Abs. 8 Meldegesetz (wie Arbeitsstätte oder Ähnliches) finden bei verwitweten Pensionisten keine Anwendung; als gewichtigstes Zuordnungskriterium verbleibt die Aufenthaltsdauer, wobei wohl zu berücksichtigen ist, dass eine so häufige Ortsveränderung wie bei Berufstätigkeiten mit zunehmendem Alter nicht mehr erwartet werden kann. Bei der hier angegebenen Aufenthaltsdauer in Salzburg (260 Tage) lässt sich der Mittelpunktcharakter dieses Ortes nicht bestreiten; die häufigen Heimfahrten, die immerhin zu 100 Tagen Aufenthalt im Heimatort führen, aber auch das im Heimatort bestehende Eigenheim lassen es zu, auch den Mittelpunktcharakter des Heimatortes zu bejahen. Es muss hier also der Ausnahmefall angenommen werden, wonach zwei Mittelpunkte vorliegen. Auf Grund der Aufenthaltsdauer unterscheidet sich der vorliegende Fall auch wesentlich von jenem, der mit E 19.6.2002, 2002/05/0398, entschieden wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050347.X01Im RIS seit
18.09.2002