Index
41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Die 95-jährige Betroffene verbringt in der Gemeinde, in der sie mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, keinen Tag des Jahres, während sie ganzjährig (365 Tage) in einem Caritasheim in der Gemeinde, in der sie mit weiterem Wohnsitz gemeldet ist, lebt. Bei der im Reklamationsverfahren gebotenen Betrachtungsweise sind die objektiven Kriterien des § 1 Abs. 8 MeldeG maßgeblich, demnach ist im Beschwerdefall kein Anhaltspunkt für das Vorliegen zweier Mittelpunkte der Lebensbeziehungen gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050398.X01Im RIS seit
18.09.2002