RS Vwgh 2002/6/19 2002/05/0398

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

Die 95-jährige Betroffene verbringt in der Gemeinde, in der sie mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, keinen Tag des Jahres, während sie ganzjährig (365 Tage) in einem Caritasheim in der Gemeinde, in der sie mit weiterem Wohnsitz gemeldet ist, lebt. Bei der im Reklamationsverfahren gebotenen Betrachtungsweise sind die objektiven Kriterien des § 1 Abs. 8 MeldeG maßgeblich, demnach ist im Beschwerdefall kein Anhaltspunkt für das Vorliegen zweier Mittelpunkte der Lebensbeziehungen gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050398.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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