RS Vfgh 2004/2/23 V10/04

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Veröffentlicht am 23.02.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö StraßenG 1999 §6
Verordnung der Stadtgemeinde Herzogenburg vom 22.12.03 betreffend Auflassung einer Fläche als Teil einer Gemeindestraße

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Auflassung einer Teilfläche einer Sackgasse als Teil einer Gemeindestraße mangels Darlegung einer unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit

Rechtssatz

Die Antragsteller des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Stadtgemeinde Herzogenburg vom 22.12.03 bringen nicht vor, dass die Zu- und Abfahrt zu ihrem Grundstück unmöglich gemacht werde. Auch mit ihrem Vorbringen betreffend die Einengung der "Rettungs- und Noteinsatzwege" und die Verschlechterung der Verkehrssituation vermögen die Antragsteller keine besondere Konstellation im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 15871/2000; B v 23.09.03, V75/03) darzutun.

Entscheidungstexte

  • V 10/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2004 V 10/04

Schlagworte

Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Widmung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V10.2004

Dokumentnummer

JFR_09959777_04V00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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