RS Vwgh 2002/6/19 2002/15/0014

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §177 Abs1;
FinStrG §179 Abs1;
KO §181;
KO §214 Abs1;
KO §58 Z1;
KO §58 Z2;

Rechtssatz

Die mit der KO-Nov 1993, BGBl 1993/974, in die Konkursordnung eingefügten Sonderbestimmungen für natürliche Personen über das Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181 ff) sehen zwar bei Erfüllung des Zahlungsplanes eine Restschuldbefreiung vor. Diese Restschuldbefreiung wirkt nach § 214 Abs. 1 KO gegen alle Konkursgläubiger (auch für die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben), sowie für Forderungen nach § 58 Z 1 KO. Diese Restschuldbefreiung betrifft aber nicht die ex lege vom Konkursverfahren ausgenommenen Geldstrafen nach § 58 Z 2 KO. Das (teilweise) Erlöschen der Geldstrafe mit der Folge des Nichtvollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe wäre auch mit dem Sanktionscharakter einer Strafe nicht vereinbar. (Hier: Die nach dem FinStrG über den Gemeinschuldner verhängte Geldstrafe kann nicht als Konkursforderung geltend gemacht werden. Dem Antrag des Gemeinschuldners, den Vollzug der über ihn verhängten Ersatzfreiheitsstrafe bis nach Beendigung des Konkursverfahrens aufzuschieben, kann nicht stattgegeben werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150014.X02

Im RIS seit

14.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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