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23/01 KonkursordnungNorm
FinStrG §177 Abs1;Rechtssatz
Die mit der KO-Nov 1993, BGBl 1993/974, in die Konkursordnung eingefügten Sonderbestimmungen für natürliche Personen über das Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181 ff) sehen zwar bei Erfüllung des Zahlungsplanes eine Restschuldbefreiung vor. Diese Restschuldbefreiung wirkt nach § 214 Abs. 1 KO gegen alle Konkursgläubiger (auch für die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben), sowie für Forderungen nach § 58 Z 1 KO. Diese Restschuldbefreiung betrifft aber nicht die ex lege vom Konkursverfahren ausgenommenen Geldstrafen nach § 58 Z 2 KO. Das (teilweise) Erlöschen der Geldstrafe mit der Folge des Nichtvollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe wäre auch mit dem Sanktionscharakter einer Strafe nicht vereinbar. (Hier: Die nach dem FinStrG über den Gemeinschuldner verhängte Geldstrafe kann nicht als Konkursforderung geltend gemacht werden. Dem Antrag des Gemeinschuldners, den Vollzug der über ihn verhängten Ersatzfreiheitsstrafe bis nach Beendigung des Konkursverfahrens aufzuschieben, kann nicht stattgegeben werden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002150014.X02Im RIS seit
14.10.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013