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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs5;Rechtssatz
Gemäß § 299 Abs. 5 BAO tritt durch die Aufhebung eines Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Der Begründung des Aufhebungsbescheides kommt dabei keine Bindungswirkung für die Unterbehörde zu (Hinweis E 4. Juli 1990, 89/15/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150135.X04Im RIS seit
14.10.2002