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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
B-VG Art140;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/15/0182 E 19. Juni 2002Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, der Anregung der Beschwerdeführer, die Bestimmung des § 6 Abs. 4 Wr VergnügungssteuerG 1987, insbesondere den Begriff "aggressive Handlung" auf deren Verfassungskonformität durch den Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen, Folge zu leisten, da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs der genannte Gesetzesbegriff schon im Hinblick auf die in der Gesetzesstelle genannten Beispielsfälle hinreichend bestimmbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000150181.X02Im RIS seit
14.10.2002