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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/15/0119 E 22. Mai 2002 RS 4Stammrechtssatz
Bei Ermessensentscheidungen (hier nach § 299 BAO) beschränkt sich die Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist. Im Verhältnis zu den Interessen von Beteiligten, die durch Verlustbeteiligungsmodelle gezielt steuerliche Verluste anstreben, am bescheidmäßigen Rechtsbestand wiegt das Prinzip der Rechtsrichtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung besonders schwer (Hinweis E 24. Februar 2000, 96/15/0129).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150135.X03Im RIS seit
14.10.2002