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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die in einem parallel geführten Verfahren (hier: gewerbebehördlichen Verfahren) gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0239) und zu beachten ist, dass das Parteiengehör gewährt wird.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Grundsatz der UnbeschränktheitBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050111.X01Im RIS seit
18.09.2002Zuletzt aktualisiert am
26.09.2014