RS Vwgh 2002/6/19 2002/05/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2002
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §46;
BauO NÖ 1996 §48 idF 8200-3;
BauRallg;

Rechtssatz

Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die in einem parallel geführten Verfahren (hier: gewerbebehördlichen Verfahren) gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0239) und zu beachten ist, dass das Parteiengehör gewährt wird.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Grundsatz der UnbeschränktheitBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050111.X01

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten