RS Vwgh 2002/6/19 99/15/0264

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1990/100;
EStG 1972 §17;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §6 Z2 idF 1987/312;
EStG 1988 §17;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs8;

Rechtssatz

Die Abgabepflichtigen nahmen zur Einkünfteermittlung aus ihrem forstwirtschaftlichen Betrieb die Gewinnpauschalierung nach den zu § 17 EStG 1972 bzw 1988 ergangenen Pauschalierungsverordnungen in Anspruch. Mit dieser Pauschalierung sind alle laufenden Betriebsausgaben abgegolten, sodass mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung davon auszugehen ist, dass entsprechend der Bestimmung des § 6 Z. 2 letzter Satz EStG 1972 idF 2. AbgÄG 1987 bzw § 4 Abs. 8 EStG 1988 auch sämtliche Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten von dieser Pauschalierung erfasst sind. Vom Wahlrecht der Aktivierung (Ansatz des höheren Teilwertes) wurde durch die Inanspruchnahme der Pauschalierung nicht Gebrauch gemacht. Es ist in diesem Zusammenhang auch kein relevanter Unterschied zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG gegeben, zumal auch hier bei nicht erfolgter Aktivierung die in Rede stehenden Kosten sofort als Betriebsausgaben (wenn auch im Unterschied zur Pauschalierung in ihrer tatsächlichen Höhe) in die Gewinnermittlung eingehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150264.X02

Im RIS seit

14.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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