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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die im Bebauungsplan enthaltene Anordnung, wonach die Trakttiefe zur Errichtung gelangender Gebäude in Bereichen mit offener Bauweise mit 15,00 m beschränkt ist, ist eine Bestimmung im Sinne des § 5 Abs. 4 lit. d Wr BauO. Die im Bebauungsplan genannte "Trakttiefe" ist als Gebäudetiefe (siehe den im § 69 Abs. 1 lit. e und § 81 Abs. 1 und 2 Wr BauO genannten Begriff) bezogen entweder auf das gesamte zu errichtende Gebäude oder Teile (Trakte; siehe auch die Definition Trakt als Teil eines größeren, gegliederten Baukörpers (Flügel) in Hans Kopf, Bilderwörterbuch der Architektur) desselben zu verstehen und dient wie die im § 76 Wr BauO enthaltenen Regelungen zur Ausnützbarkeit der Bauplätze - im Zusammenhang mit den Anordnungen über den Abstand zu Nachbargrundstücken (siehe § 70 Wr BauO) - auch der Wahrung des Interesses der Nachbarn an einem Höchstmaß an Lichteinfall, Besonnung und Luftzugang (Hinweis E vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0085, VwSlg 14671/1997). Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen sind gemäß § 134a Abs. 1 lit. c Wr BauO aber solche, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen, weshalb die Beschwerdeführer gegen die dem Bebauungsplan widersprechende "Trakttiefe" des bewilligten Bauvorhabens zulässigerweise Einwendungen erheben und mit der Berufung gegen die erteilte Baubewilligung gemäß § 69 Abs. 8 Wr BauO auch die Berufung gegen den Bescheid, mit dem über den Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften entscheiden wurde, verbinden konnten.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050275.X02Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012