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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Aus § 70 Abs. 2 Wr BauO ergibt sich, dass eine ausdrückliche Abweisung von Einwendungen im Spruch des Baubewilligungsbescheides nicht erforderlich ist (siehe auch § 59 Abs. 1 2. Satz AVG). Dies ändert jedoch nichts an der aus den §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG erfließenden Verpflichtung der Behörde, zu begründen, warum sie Einwendungen eines Nachbarn, denen durch Erteilung der Baubewilligung ja nicht Rechnung getragen wurde, als unbegründet ansieht.
Schlagworte
Spruch und BegründungBaubewilligung BauRallg6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050296.X01Im RIS seit
18.09.2002Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012