RS Vwgh 2002/6/19 2001/05/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §8;
BauO Wr §70 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus § 70 Abs. 2 Wr BauO ergibt sich, dass eine ausdrückliche Abweisung von Einwendungen im Spruch des Baubewilligungsbescheides nicht erforderlich ist (siehe auch § 59 Abs. 1 2. Satz AVG). Dies ändert jedoch nichts an der aus den §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG erfließenden Verpflichtung der Behörde, zu begründen, warum sie Einwendungen eines Nachbarn, denen durch Erteilung der Baubewilligung ja nicht Rechnung getragen wurde, als unbegründet ansieht.

Schlagworte

Spruch und BegründungBaubewilligung BauRallg6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050296.X01

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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