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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Versagungsgründe für die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, die in § 2 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG 1966 als öffentliche Rücksichten bezeichnet sind, sind von amtswegen wahrzunehmen, sie begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Eigentümer.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050042.X02Im RIS seit
18.09.2002