RS Vwgh 2002/6/19 2000/15/0164

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs3;
LAO Tir 1984 §146 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0162 E 27. März 2002 RS 1 (hier: § 146 Abs 3 Tir LAO 1984 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs 3 BAO setzt die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs 3 BAO ebenso nicht zu entsprechen wie solchen Beweisanträgen, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen (Hinweis E 27.2.2001, 97/13/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000150164.X01

Im RIS seit

14.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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