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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass § 2 Abs. 5 Wr GebrauchsabgabeG 1966 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 26/2000 nicht durch Gemeinschaftsrecht derogiert wird und auch keine Grundlage für ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 234 (ex 177) EGV beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bildet. Hier: Eine entschädigungslose Enteignung der Beschwerdeführer (Eigentümer eines Gebäudes, von dem aus die Gebrauchserlaubnis erfolgen sollte) durch die Novelle LGBl. Nr. 26/2000 und damit vor dem Hintergrund der Verweisung des Art. 6 EU-Vertrages auf die MRK und damit auch auf den Grundrechtsschutz durch Art. 1, 1. ZP zur MRK, liegt nicht vor).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050042.X03Im RIS seit
18.09.2002